Informationen für Privatversicherte

Liebe Privatpatienten,

 

die ergotherapeutische Behandlung erfolgt auf der Grundlage einer ärztlichen Verordnung (Rezept) unter Angabe des Heilmittels, der Anzahl der Behandlungen, sowie Name und Adresse des Patienten.

 

Vor Beginn der Therapie wird ein Behandlungsvertrag (Honorarvertrag) zwischen uns als Therapiepraxis und Ihnen als Patient abgeschlossen. Darin verpflichten wir uns, unsere definierte therapeutische Leistung zu erbringen und Sie verpflichten sich, uns den vereinbarten Preis für die erbrachte Leistung unabhängig von der Erstattung durch die private Krankenversicherung zu zahlen. Vom Behandlungsvertrag erhalten Sie eine Kopie für Ihre Unterlagen und zur Vorlage bei Ihren Erstattungsstellen.

 

Wir orientieren uns bei der Gestaltung unserer Honorare an der Gebührenordnung für Therapeuten (GebüTh), diese empfiehlt zurzeit einen 1,4-fachen bis 2,3-fachen Steigerungssatz des GKV-Honorars. Mit dem 1,7-fachen Satz der GKV-Kassen liegen wir im unteren Durchschnitt des empfohlenen Spektrums und damit für Gelsenkirchen in einem ortsüblichen Bereich. 

  

Private Krankenversicherungen übernehmen die Kosten der ergotherapeutischen Behandlung auf ärztliche Verordnung entweder ganz oder teilweise, vorausgesetzt die Kostenübernahme für ambulante Ergotherapie ist Bestandteil Ihres Vertrages. Die Höhe der Kostenübernahme haben sie zu Vertragsbeginn bei Ihrer Privaten Krankenversicherung selbst gewählt/bestimmt. 

 

Die Erstattungsansprüche der beihilfeberechtigten Patienten gegenüber den Beihilfestellen richtet sich nach den jeweils gültigen Beihilfevorschriften, die bundesweit differieren können. Dadurch kann es zu einer nicht vollständigen Erstattung der Gebührenrechnung kommen. Wir weisen Sie darauf hin, dass Sie, wenn Sie bei der Beihilfe versicherter Patient sind, für den Differenzbetrag selbst aufkommen müssen. Sollten Sie für diese Art von Differenzen eine Zusatzversicherung abgeschlossen haben, können Sie die Rechnung auch dort einreichen.

 

Die zwischen uns und Ihnen getroffene Honorarvereinbarung ist wirksam, unabhängig davon, ob und in welcher Höhe ein Ersatzanspruch gegenüber dem Kostenträger besteht. Die von den Kostenträgern festgesetzten Beträge berühren die Gültigkeit der mit Ihnen getroffenen Honorarvereinbarung nicht.

 

Leider sind wir aufgrund der Vielfalt von Versicherungsbedingen, Tarifen und Beihilfevorschriften nicht in der Lage, über die Erstattungshöhe eine Aussage zu treffen. Bitte informieren Sie sich vor Inanspruchnahme der Therapie bei Ihrer Krankenkasse oder Beihilfestelle über Ihren Erstattungsanspruch, wenn Sie unsicher sind. 

 

Informationen zur Preisgestaltung bei Privatpatienten finden Sie auch unter www.privatpreise.de

 

In letzter Zeit versuchen einige private Krankenversicherungen, die Erstattungsbeiträge Ihrer Versicherten zu kürzen. Dies geschieht oft widerrechtlich mit Begründungen, die nach verschiedenen Gerichtsurteilen nicht haltbar sind. Wir raten Ihnen, in so einem Fall schriftlich Einspruch einzulegen. Sollte es dennoch Probleme geben, können Sie sich zunächst an einen Ombudsmann wenden, der als Schlichter kostenfrei zwischen Ihnen und Ihrer Privaten Krankenversicherung vermitteln soll.